Neue Vorgaben bei der Grundpreisangabe

Wer Waren nach Gewicht, Länge oder Volumen verkauft und bei der Omnibus- Richtlinie an den öffentlichen Nahverkehr denkt, ist wahrscheinlich in Gefahr. Die Richtlinie hat nämlich im Sinne der Verbraucher eine kleine aber feine Änderung in der Preisangabenverordnung mit sich gebracht, die am 28.05.2022 in Kraft getreten ist. Grundpreise dürfen seitdem nur noch pro Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter angegeben werden. Früher durften die Grundpreise, wenn die Ware beispielsweise unter 250ml Inhalt hatte, noch pro 100ml angegeben werden. So konnte etwa der Grundpreis eines Parfums, das 50ml beinhaltete, pro 100ml angegeben werden, was nun aber rechtswidrig ist. Der Grundpreis muss auch hier pro Liter angegeben werden. Dies soll es dem angesprochenem Verkehrskreis erleichtern, Preise zu vergleichen.

Vorsicht bei Werbung mit Streichpreisen

Wer freut sich nicht über ein Schnäppchen? Streichpreise sind daher ein beliebtes Werbeinstrument. Fast schon nachvollziehbar war es daher, dass viele Händler und Gastronomen hier vielleicht ein wenig getrickst haben. Häufig wurden Preise kurzfristig künstlich hochgesetzt, nur um anschließend mit einer Super- Preissenkung werben zu können. Damit soll nun Schluss sein. Seit dem 28.05.2022 darf als Streichpreis nur noch der niedrigste Preis, der in den letzten 30 Tagen verlangt wurde, angegeben werden.

Kennzeichnung von Kundenbewertungen

Neu ist seit dem 28.05.2022 auch, dass Händler oder Anbieter von Dienstleistungen, die mit Rezensionen werben, nun dazu verpflichtet sind, diese dahingehend zu kennzeichnen, ob eine Verifizierung stattgefunden hat. Sind Bewertungen nicht verifiziert, muss dieser Hinweis erfolgen, hat eine Verifizierung stattgefunden, muss darüber aufgeklärt werden, wie diese durchgeführt wurde.

Viele Händler und Gastronomen haben diese Änderungen noch nicht auf dem Schirm, was derzeit ein gefundenes Fressen für Verbraucherschutzverbände und Konkurrenten ist. Eine entsprechende Abmahnung fordert fast immer auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung – diese wiederum stellt eine weitere Kostenfalle dar. Prophylaxe ist hier also Gold wert!

Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kassiert? Kontaktieren Sie uns und wir erörtern den bestmöglichen Weg, damit umzugehen.