Derzeit sind hunderte Abmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts im Umlauf. Anlass ist ein Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022 (Az.: 3 O 17493/20), das im Kern die Rechtswidrigkeit der Remote-Einbindung von Google-Fonts bestätigte und dem Kläger einen Schadensersatz zusprach.

Achtung Schadensersatz

Google stellt über eine Datenbank rund 1400 Schriftarten (englisch: „Fonts“) zur Verfügung. Jeder hat hierauf Zugriff und kann sämtliche Schriftarten kostenlos für seine Webseite entweder remote oder lokal nutzen. Aber Achtung: Wird eine Google Schriftart remote genutzt, gibt der Webseitenbetreiber in der Regel personenbezogene Daten seiner Webseitenbesucher an Google weiter, was laut der oben zitierten Entscheidung einen Schadensersatzanspruch des Webseitenbesuchers zur Folge haben kann.

Beim Einbinden einer Google Fonts Schriftart kommt es daher entscheidend darauf an, ob diese lokal auf dem eigenen Server gespeichert oder online (remote) von den Google-Servern heruntergeladen wird. Im ersten Fall wird nämlich DSGVO-konform vermieden, dass die Daten der Webseitenbesucher an Google weitergegeben werden.

Findige Privatpersonen und Abmahnkanzleien

Tausende Webseitenbetreiber nutzen Google Fonts Schriftarten, was für alle natürlich klar sichtbar ist. Aus diesem Grund erscheinen immer mehr findige Privatpersonen und Abmahnkanzleien auf der Bildfläche, besuchen Webseiten, dokumentieren dies und versenden im großen Stil Abmahnungen. Hunderte Schreiben werden dabei allein von einem Herrn Martin Ismail, vertreten von Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin und ein Herr Wang Yu, vertreten von der Kanzlei RAAG, Nikolaos Kairis Dikigoros versandt. In den Schreiben wird mitgeteilt, dass man die Webseite des Adressaten aufgesucht habe und dabei feststellen musste, dass auf der Webseite Google Fonts derart installiert sei, dass die IP-Adresse der Besucher an Google in den USA weitergeleitet wird. Die unlautere Weitergabe der IP-Adresse stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 I BGB dar, da IP-Adressen personenbezogene Angaben im Sinne der DSGVO sind. Aufgrund dieses Vorwurfs verlangen die Herrschaften sodann verschiedene dreistellige Beträge.

Hier sollte man keinesfalls einfach zahlen, sondern zunächst prüfen, wie die Schriftart tatsächlich eingebunden wurde. Sollte die Einbindung remote erfolgt sein, hängt die Rechtmäßigkeit der Abmahnung aber von weiteren Faktoren ab. Bei den oben genannten Herren Ismail und Wang verdichtet sich der Verdacht, dass die Vorgehensweise rechtsmissbräuchlich erfolgte, d.h. der behauptete Anspruch besteht vermutlich auch dann nicht, wenn die Einbindung von Google Fonts nicht DSGVO-konform erfolgte. Viele der abgemahnten Webseitenbetreiber lassen sich aus Angst vor Weiterungen dazu hinreißen, die Beträge einfach zu zahlen, da sie verhältnismäßig gering sind. Hier ist aber Vorsicht geboten! Herr Wang beispielsweise verknüpft die Zahlung mit einer Bestätigung, es zu unterlassen, personenbezogene Daten von ihm an Google weiterzugeben. D.h. der Zahlvorgang soll automatisch eine Unterlassungserklärung darstellen, woraus im Zweifel weitere Ansprüche hergeleitet werden könnten.

Wer sich also nicht sicher ist, wie das Schreiben zu verstehen ist, was er im Briefkasten hatte, sollte dieses im Zweifel anwaltlich prüfen lassen. Wir helfen Ihnen dabei!

01.11.2022