Amazon ist sowohl in Sachen wettbewerbsrechtlicher als auch markenrechtlicher Verstöße ein heißes Pflaster. Beides ist letztlich auf die Struktur der Plattform zurückzuführen: Im Sinne der Übersichtlichkeit und Kundenfreundlichkeit soll es laut der Amazon- Richtlinien zu jedem Artikel nur ein einziges Angebot (ASIN) geben, an das sich alle Händler, die diesen Artikel anbieten „anhängen“ müssen.
Vorteile für den Kunden
Anders als es auf der Handelsplattform eBay der Fall ist, kann man auf Amazon somit nur dann ein eigenes Angebot erstellen und für sich allein beanspruchen, wenn man einen Artikel exklusiv vertreibt.
Die Struktur des Anhängens hat für den Kunden den Vorteil, dass er beim Aufrufen seines gesuchten Angebotes direkt eine Übersicht aller Händler aufrufen kann. So kann er vergleichen und sich den günstigsten Preis bzw. den seriösesten Verkäufer aussuchen.
Für die Händler entsteht dadurch aber ein harter Preiskampf und obendrein die Gefahr, dass man – ohne es zu merken – als Verkäufer mit einem Angebot in Zusammenhang gebracht wird, das falsche Angaben enthält. Angebote können nämlich jederzeit von demjenigen Händler, der die Schreibrechte hat, verändert werden. So müsste theoretisch jedes Angebot, an dem man anhängt, im Sekundentakt kontrolliert werden, um sicherstellen zu können, dass man rechtskonform auftritt.
Die eigene Marke
Viele Händler versuchen diese Problematik zu umgehen, indem sie Produkte unter ihrer eigenen Marke verkaufen. Dies ist grundsätzlich auch möglich und wird sogar von Amazon gefördert. So hat die Plattform z.B. das „Brand Registry Program“ ins Leben gerufen. Händler, die eine eigene Marke angemeldet haben und unter dieser verkaufen, dürfen ihre Waren mit einem besonderen Barcode versehen. Amazon will damit insbesondere dem Vertrieb von Plagiaten Herr werden.
Natürlich gibt es überall schwarze Schafe. So passiert es aktuell häufig, dass Händler Ware unter ihrer eigenen Marke vertreiben, die eigens für diese Vorgehensweise angemeldet wurde. Ziel der Markenanmeldung war es aber letztlich nur, fernab lästiger Konkurrenz ein Amazon-Angebot für sich allein beanspruchen zu können, obwohl die identischen No-Name-Produkte verschickt werden, wie von der Konkurrenz. Machen sie sich dabei die Mühe, die Produkte entsprechend zu branden, kann dieses Vorgehen sogar im Lichte der derzeit herrschenden Rechtsprechung rechtmäßig sein. Im umgekehrten Fall hat das OLG Köln eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich eingestuft, weil der abmahnende Händler seine Produkte nicht mit seiner Marke versehen hatte; Vgl. Entscheidung vom 26.03.2021, Az. 6 U 11/21.
Wir helfen Ihnen
Haben auch Sie eine solche Abmahnung erhalten, melden Sie sich gern! Wir kennen uns aus im Dschungel der aktuellen Rechtsprechung, Amazon- Richtlinien, Voraussetzungen einer erfolgreichen Markenanmeldung.